Herzlich Willkommen beim Schwarzwaldverein Lörrach e.V.

Über uns

Satzung des Schwarzwaldvereins Lörrach e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit 1. Der Ortsverein Lörrach des Schwarzwaldvereins ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg mit dem Namen „Schwarzwaldverein Lörrach e.V.“ eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Lörrach. 2. Der am 29.9.1884 gegründete und am 13.3.2015 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach unter VR 091, nun Amtsgericht Freiburg VR 410091, eingetragene Ortsverein gehört dem "Schwarzwaldverein e.V. - Hauptverein" als selbständiges Mitglied an. Die jeweils gültige Satzung des Hauptvereins "Schwarzwaldverein e.V. – Hauptverein" Amtsgericht Freiburg VR 452 ist ergänzend für den Ortsverein verbindlich. § 2 Zweck und Ziele 1. Zweck des Ortsvereins ist a) die Förderung des Wandersports und weiterer natur- und umweltverträglicher Sportarten; b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes BadenWürttemberg; c) die Förderung der Jugend und der Familie; d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; e) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; f) die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde; g) die Förderung der Bildung. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch a) die Durchführung von Wanderungen, Radwanderungen, Wintersport und anderen Formen moderner sportlicher Betätigung wie Gymnastik und Laufen, bei denen auch Wissen über die Vereinszwecke vermittelt wird; b) Markieren und Unterhalten von Wanderwegen; c) Einrichtung, Pflege und Besuch von Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Schulung von Erwachsenen und Kindern; d) die Information über Geschichte und Baulichkeiten der Heimat, Beteiligung an örtlichen Aktionen, Durchführung eigener Nachforschungen; e) die Übernahme von Patenschaften für örtliche Denkmäler, Feldkreuze, usw.; f) Veranstaltungen von grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich des Wanderns, der Heimatpflege und des Naturschutzes; 3. Der Ortsverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung, Weltanschauung oder Religion; er ist politisch nicht gebunden. Parteipolitische Handlungen dürfen dem Vereinszweck nicht schaden. 4. Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitglieder pflegt der Ortsverein im Geiste der Völkerverständigung Kontakte. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Schwarzwaldverein Lörrach e.V. mit Sitz in Lörrach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 4. Neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten, kann der Verein durch Vorstandsbeschluss aktiven Mitgliedern, die in besonderer Weise bei den satzungsgemäßen, gemeinnützigen und ideellen Aufgaben des Vereins mitarbeiten, eine Ehrenamtspauschale bis zur Höhe des gesetzlich festgesetzten, unschädlichen Satzes im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten vergüten. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 Mitglieder 1. Mitglieder des Ortsvereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Organisationen werden. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. 2. Alle Mitglieder eines Ortsvereins sind zugleich mittelbare Mitglieder des Hauptvereins ohne Stimmrecht. Es besteht über den Ortsverein eine direkte Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein. Die Mitglieder eines Ortsvereins sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Hauptvereins und der anderen Ortsvereine sowie zur Nutzung von deren Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt. § 5 Beiträge 1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgehalten. 2. Der Beitrag wird bis zum 31.03. des laufenden Jahres fällig. § 6 Vereinsorgane Die Vereinsorgane sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand § 7 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres durch den/die Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird im Jahresplan und in der örtlichen Tagespresse sowie in elektronischer Form auf der Homepage und per E-Mail an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die Annahme des beantragten Punktes entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt das Gremium. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder des Ortsvereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. 4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands b) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder c) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt wie bei den Vorstandsmitgliedern drei Jahre d) Wahl von bis zu drei Beiräten e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen gem. § 11 Abs. 2 f) Beratung und Beschluss von Berufungsanträgen gem. § 13 Abs. 3 g) Beschluss über Fusion, Verschmelzung und Auflösung des Ortsvereins 5. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 8 Vorstand 1. Der Ortsverein wählt für die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Der Gesamtvorstand besteht aus dem oder den Vorsitzenden (max. 3 Personen), dem Kassenwart, dem Protokollführer, den Fachwarten und den gewählten Beisitzern. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so stimmen sich diese gegenseitig bei ihren Entscheidungen ab. Der oder die Vorsitzenden vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Nachfolger bestimmen. Dieser führt das Amt auftragsweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wo für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Nachfolger gewählt wird. Der Nachfolger wird dann für die restliche Wahlperiode bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl in das Amt eingesetzt. In den Vorstand können nur Mitglieder des Ortsvereins gewählt werden. 2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gemäß dieser Satzung der Mitgliederversammlung obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse sind vom Protokollführer zu dokumentieren und zusätzlich vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Einer Mitteilung der Tagesordnung für die Vorstandssitzung bedarf es nicht. 3. Für die Niederschrift über jede Sitzung des Vorstands und der Ausschüsse gilt § 7 Abs. 5 dieser Satzung entsprechend. 4. Die benötigte Anzahl der Fachwarte kann sich ändern und muss auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. 5. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden. Ausschüsse haben beratenden Charakter. 6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. 7. Der Vorstand ist berechtigt Änderungen des Wortlauts der Satzung vorzunehmen, wenn dies wegen Beanstandungen des Registergerichts notwendig ist oder wenn die Finanzbehörden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins davon abhängig machen. Die Änderung der Satzung ist der Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 9 Rechnungsführung 1. Die Rechnung wird nach den Regeln einer kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben bedürfen der Zustimmung eines Vorsitzenden und des Kassenwartes. 2. Der Kassenwart ist für die Rechnungsführung verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorsitzenden über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Das Rechnungsergebnis jedes Geschäftsjahres ist in Einnahmen und Ausgaben in der Hauptrechnung nachzuweisen. Der Kassenwart berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden Kassenbericht. § 10 Rechnungsprüfer / Kassenprüfer 1. Für die Kontrolle der Rechnungsführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt gemäß §7 Abs. 4 c. 2. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung. 3. Die Amtsdauer beträgt wie bei den Vorstandsmitgliedern drei Jahre. 4. Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 5. Die Rechnungsprüfung erfolgt mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. 6. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung vom Ergebnis ihrer Prüfung und schlagen die Entlastung des Rechners vor. § 11 Rechte der Mitglieder 1. Bei der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung sind alle erschienenen Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt und wählbar. Bei allen Abstimmungen, außer Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten eine geheime Wahl oder Abstimmung beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen. 2. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. § 12 Ehrenmitglieder 1. Mitglieder, die sich um den Ortsverein und der Verwirklichung der Ziele des Schwarzwaldvereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins, besonders verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden des Ortsvereins ernannt werden. Die Ernennung erfolgt in der Regel in einer Mitgliederversammlung. 2. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende bleiben ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung an den Ortsverein befreit werden. § 13 Austritt und Ausschluss 1. Ein Mitglied kann zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich bis zum 30. November bei der Geschäftsstelle des Ortsvereins vorliegen. 2. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich, oder bleibt es trotz wiederholter schriftlicher Erinnerung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand, so kann es durch den Vorstand des Ortsvereins ausgeschlossen werden. 3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung des Ortsvereins einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Vor der Entscheidung über die Berufung sollte das Mitglied Gelegenheit zu einer Rechtfertigung haben. § 14 Fusion und Verschmelzung 1. Der Ortsverein kann mit einem anderen Ortsverein fusionieren oder verschmelzen. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. 2. Bei Fusion sind die einschlägigen Vorgaben des BGB, bei Verschmelzung die des UmwG zu beachten. § 15 Auflösung 1. Die Auflösung des Ortsvereins kann nur durch Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks, kann das Vermögen dem Hauptverein oder einer anderen gemeinnützigen Organisation zugeführt werden. § 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 17 Datenschutzerklärung Informationen über den Datenschutz werden in den gesetzlich geregelten Fällen zur Verfügung gestellt. Näheres regelt die Datenschutzordnung des Ortsvereins. § 18 Inkrafttreten der Satzung 1. Diese Satzung wurde am 25.03.2022 von der Mitgliederversammlung des Schwarzwaldvereins Lörrach e.V. beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 2. Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft. Zur Vereinfachung der Niederschrift wurde die männliche Ansprache verwendet.
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Lörrach e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit 1. Der Ortsverein Lörrach des Schwarzwaldvereins ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg mit dem Namen „Schwarzwaldverein Lörrach e.V.“ eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Lörrach. 2. Der am 29.9.1884 gegründete und am 13.3.2015 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach unter VR 091, nun Amtsgericht Freiburg VR 410091, eingetragene Ortsverein gehört dem "Schwarzwaldverein e.V. - Hauptverein" als selbständiges Mitglied an. Die jeweils gültige Satzung des Hauptvereins "Schwarzwaldverein e.V. – Hauptverein" Amtsgericht Freiburg VR 452 ist ergänzend für den Ortsverein verbindlich. § 2 Zweck und Ziele 1. Zweck des Ortsvereins ist a) die Förderung des Wandersports und weiterer natur- und umweltverträglicher Sportarten; b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes BadenWürttemberg; c) die Förderung der Jugend und der Familie; d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; e) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; f) die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde; g) die Förderung der Bildung. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch a) die Durchführung von Wanderungen, Radwanderungen, Wintersport und anderen Formen moderner sportlicher Betätigung wie Gymnastik und Laufen, bei denen auch Wissen über die Vereinszwecke vermittelt wird; b) Markieren und Unterhalten von Wanderwegen; c) Einrichtung, Pflege und Besuch von Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Schulung von Erwachsenen und Kindern; d) die Information über Geschichte und Baulichkeiten der Heimat, Beteiligung an örtlichen Aktionen, Durchführung eigener Nachforschungen; e) die Übernahme von Patenschaften für örtliche Denkmäler, Feldkreuze, usw.; f) Veranstaltungen von grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich des Wanderns, der Heimatpflege und des Naturschutzes; 3. Der Ortsverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung, Weltanschauung oder Religion; er ist politisch nicht gebunden. Parteipolitische Handlungen dürfen dem Vereinszweck nicht schaden. 4. Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitglieder pflegt der Ortsverein im Geiste der Völkerverständigung Kontakte. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Schwarzwaldverein Lörrach e.V. mit Sitz in Lörrach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 4. Neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten, kann der Verein durch Vorstandsbeschluss aktiven Mitgliedern, die in besonderer Weise bei den satzungsgemäßen, gemeinnützigen und ideellen Aufgaben des Vereins mitarbeiten, eine Ehrenamtspauschale bis zur Höhe des gesetzlich festgesetzten, unschädlichen Satzes im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten vergüten. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 Mitglieder 1. Mitglieder des Ortsvereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Organisationen werden. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. 2. Alle Mitglieder eines Ortsvereins sind zugleich mittelbare Mitglieder des Hauptvereins ohne Stimmrecht. Es besteht über den Ortsverein eine direkte Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein. Die Mitglieder eines Ortsvereins sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Hauptvereins und der anderen Ortsvereine sowie zur Nutzung von deren Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt. § 5 Beiträge 1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgehalten. 2. Der Beitrag wird bis zum 31.03. des laufenden Jahres fällig. § 6 Vereinsorgane Die Vereinsorgane sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand § 7 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres durch den/die Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird im Jahresplan und in der örtlichen Tagespresse sowie in elektronischer Form auf der Homepage und per E-Mail an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die Annahme des beantragten Punktes entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt das Gremium. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder des Ortsvereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. 4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands b) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder c) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt wie bei den Vorstandsmitgliedern drei Jahre d) Wahl von bis zu drei Beiräten e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen gem. § 11 Abs. 2 f) Beratung und Beschluss von Berufungsanträgen gem. § 13 Abs. 3 g) Beschluss über Fusion, Verschmelzung und Auflösung des Ortsvereins 5. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 8 Vorstand 1. Der Ortsverein wählt für die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Der Gesamtvorstand besteht aus dem oder den Vorsitzenden (max. 3 Personen), dem Kassenwart, dem Protokollführer, den Fachwarten und den gewählten Beisitzern. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so stimmen sich diese gegenseitig bei ihren Entscheidungen ab. Der oder die Vorsitzenden vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Nachfolger bestimmen. Dieser führt das Amt auftragsweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wo für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Nachfolger gewählt wird. Der Nachfolger wird dann für die restliche Wahlperiode bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl in das Amt eingesetzt. In den Vorstand können nur Mitglieder des Ortsvereins gewählt werden. 2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gemäß dieser Satzung der Mitgliederversammlung obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse sind vom Protokollführer zu dokumentieren und zusätzlich vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Einer Mitteilung der Tagesordnung für die Vorstandssitzung bedarf es nicht. 3. Für die Niederschrift über jede Sitzung des Vorstands und der Ausschüsse gilt § 7 Abs. 5 dieser Satzung entsprechend. 4. Die benötigte Anzahl der Fachwarte kann sich ändern und muss auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. 5. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden. Ausschüsse haben beratenden Charakter. 6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. 7. Der Vorstand ist berechtigt Änderungen des Wortlauts der Satzung vorzunehmen, wenn dies wegen Beanstandungen des Registergerichts notwendig ist oder wenn die Finanzbehörden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins davon abhängig machen. Die Änderung der Satzung ist der Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 9 Rechnungsführung 1. Die Rechnung wird nach den Regeln einer kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben bedürfen der Zustimmung eines Vorsitzenden und des Kassenwartes. 2. Der Kassenwart ist für die Rechnungsführung verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorsitzenden über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Das Rechnungsergebnis jedes Geschäftsjahres ist in Einnahmen und Ausgaben in der Hauptrechnung nachzuweisen. Der Kassenwart berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden Kassenbericht. § 10 Rechnungsprüfer / Kassenprüfer 1. Für die Kontrolle der Rechnungsführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt gemäß §7 Abs. 4 c. 2. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung. 3. Die Amtsdauer beträgt wie bei den Vorstandsmitgliedern drei Jahre. 4. Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 5. Die Rechnungsprüfung erfolgt mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. 6. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung vom Ergebnis ihrer Prüfung und schlagen die Entlastung des Rechners vor. § 11 Rechte der Mitglieder 1. Bei der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung sind alle erschienenen Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt und wählbar. Bei allen Abstimmungen, außer Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten eine geheime Wahl oder Abstimmung beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen. 2. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. § 12 Ehrenmitglieder 1. Mitglieder, die sich um den Ortsverein und der Verwirklichung der Ziele des Schwarzwaldvereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins, besonders verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden des Ortsvereins ernannt werden. Die Ernennung erfolgt in der Regel in einer Mitgliederversammlung. 2. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende bleiben ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung an den Ortsverein befreit werden. § 13 Austritt und Ausschluss 1. Ein Mitglied kann zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich bis zum 30. November bei der Geschäftsstelle des Ortsvereins vorliegen. 2. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich, oder bleibt es trotz wiederholter schriftlicher Erinnerung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand, so kann es durch den Vorstand des Ortsvereins ausgeschlossen werden. 3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung des Ortsvereins einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Vor der Entscheidung über die Berufung sollte das Mitglied Gelegenheit zu einer Rechtfertigung haben. § 14 Fusion und Verschmelzung 1. Der Ortsverein kann mit einem anderen Ortsverein fusionieren oder verschmelzen. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. 2. Bei Fusion sind die einschlägigen Vorgaben des BGB, bei Verschmelzung die des UmwG zu beachten. § 15 Auflösung 1. Die Auflösung des Ortsvereins kann nur durch Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks, kann das Vermögen dem Hauptverein oder einer anderen gemeinnützigen Organisation zugeführt werden. § 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 17 Datenschutzerklärung Informationen über den Datenschutz werden in den gesetzlich geregelten Fällen zur Verfügung gestellt. Näheres regelt die Datenschutzordnung des Ortsvereins. § 18 Inkrafttreten der Satzung 1. Diese Satzung wurde am 25.03.2022 von der Mitgliederversammlung des Schwarzwaldvereins Lörrach e.V. beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 2. Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft. Zur Vereinfachung der Niederschrift wurde die männliche Ansprache verwendet.